Präzisierung der Rechtsbegehren in der Replik: Es wird beantragt, die Veranlagung vom 10.2.2016 gesamthaft (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) aufzuheben und neu festzusetzen auf Basis eines Einkommens von CHF 33‘600.--. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt