Beigeladene Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand direkte Bundessteuer 2013 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Das Obergericht wolle a) die Entscheidung des Kt. Steueramtes aufheben b) das Kt. Steueramt anweisen, die Veranlagung zur Steuerperiode 2013 neu vorzunehmen und c) die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegen. in eventu: Sollten Einsprache- oder sonstige Rechte tatsächlich verwirkt sein, ist die gegenständliche Eingabe als Revision zu betrachten.