Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 3. Juli 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 17 32 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: B___ Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg- Zentrum, 9102 Herisau Beigeladene Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand direkte Bundessteuer 2013 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Das Obergericht wolle a) die Entscheidung des Kt. Steueramtes aufheben b) das Kt. Steueramt anweisen, die Veranlagung zur Steuerperiode 2013 neu vorzunehmen und c) die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegen. in eventu: Sollten Einsprache- oder sonstige Rechte tatsächlich verwirkt sein, ist die gegenständliche Eingabe als Revision zu betrachten. Präzisierung der Rechtsbegehren in der Replik: Es wird beantragt, die Veranlagung vom 10.2.2016 gesamthaft (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) aufzuheben und neu festzusetzen auf Basis eines Einkommens von CHF 33‘600.--. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat Wohnsitz in C___ AR, wo sich auch ihr Hauptsteuerdomizil befindet. In D___ SG führt sie eine Praxis für Naturmedizin mit Betriebsstätte in E___. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Februar 2016 von der kantonalen Steuerverwaltung AR am Hauptsteuerdomizil (nachfolgend: Vorinstanz) für das Steuerjahr 2013 veranlagt. Mit der Begründung, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hätten mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, wurden ihre Einkünfte gemäss Berechnungsmitteilung nach Ermessen festgelegt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern resultierte gemäss Veranlagung ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 33‘600.-- zum Satz von Fr. 132‘100.-- und bei der direkten Bundessteuer ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 132‘100.-- (VI-act. 1 bis 4). B. Sowohl gegen die Steuerveranlagung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch gegen die Steuerveranlagung betreffend direkte Bundessteuer 2013 erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2016 Einsprache (VI-act. 5). Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz allerdings mit, sie ziehe ihre Einsprache zurück (VI-act. 7). Offenbar hatte eine Mitarbeiterin der Vorinstanz zuvor mit der Beschwerdeführerin telefoniert. C. Am 6. Juli 2016 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hierauf sowohl eine neue Steuerrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch betreffend direkte Bundessteuer 2013 (VI-act. 8 und 9). Das der Steuerrechnung zugrunde gelegte steuerbare Einkommen betrug bei den Staats- und Gemeindesteuern unverändert Fr. 33‘600.-- zum Satz von Fr. 132‘100.--, während das steuerbare Einkommen bei den direkten Bundessteuern ebenfalls unverändert Fr. 132‘100.-- betrug; die neuen Schlussrechnungen fielen allerdings höher aus als dies noch bei den am 10. Februar 2016 zugestellten Rechnungen der Fall gewesen war, nachdem infolge des weiteren Zeitablaufs zusätzliche Ausgleichszinsen zu Lasten der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurden. D. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz durch ihren Steuerberater mitteilen, bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 sei der steuerbare Faktor von Fr. 33‘600.-- mit dem satzbestimmenden Faktor von Fr. 132‘100.-- verwechselt worden und verlangte sinngemäss eine neue Steuerrechnung. Ausdrücklich nicht angefochten wurde die neue Schlussrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (VI-act. 10). Den vorinstanzlichen Akten ist keine schriftliche Reaktion der Vorinstanz auf dieses Schreiben hin zu entnehmen. Auf dem Brief des Seite 3 Steuerberaters (VI-act. 10) ist handschriftlich vermerkt „erl. Tel. am 3.8.2016“, wobei unklar ist, von wem diese Notiz stammt (unlesbares Unterschriftenkürzel). Gemäss Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung wurden der Beschwerdeführerin offenbar telefonisch Erklärungen zur neuen Steuerrechnung abgegeben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie lege zur Bundessteuer 2013 „erneut“ Widerspruch ein, da der Betrag nicht dem üblichen Bundessteuersatz entspreche. Sie wies darauf hin, dass sie dazu „bereits Rekurs eingereicht“ habe und ersuchte erneut darum, den Betrag zu korrigieren (VI-act. 11). Hierauf bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2017 den Eingang einer Einsprache (VI- act. 12). Am 23. August 2017 erging schliesslich ein Einspracheentscheid (VI-act. 13). E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 25. September 2017 beim Obergericht eingereichte Beschwerde (act. 1). Am 3. Oktober 2017 forderte die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zu leisten, welcher am 12. Oktober 2017 fristgemäss bei der Gerichtskasse einging. Am 16. Oktober wurden sowohl die Vorinstanz als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Vernehmlassung eingeladen. Während die Vorinstanz am 17. November 2017 die Vorakten und eine Vernehmlassung einreichte (act. 7 und 8), verzichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme. Am 13. Dezember 2017 nahm der von der Beschwerdeführerin zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beauftragte Vertreter beim Obergericht Einsicht in die Verfahrensakten. Unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung liess die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2017 eine Replik samt weiteren Akten einreichen (act. 12 und 13), woraufhin die Vorinstanz am 17. Januar 2018 duplizierte und ebenfalls weitere Unterlagen vorlegte (act. 15 und 16). Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen zur Duplik ein (act. 19 und 20). Die Vorinstanz liess sich hierauf nicht mehr vernehmen. F. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 3. Juli 2018 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Soweit auf die Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten war, hob das Obergericht den angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, nachfolgend noch näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen 1. Formelles Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Es liegt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an B___ vom 15. Juni 2017 vor. B___ ist als handlungsfähige Person grundsätzlich befugt, die Beschwerdeführerin in Steuersachen vor Obergericht zu vertreten (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz [bGS 145.52], Art. 117 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingegangen und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Nachdem allerdings im vorliegenden Verfahren ein Einspracheentscheid der Vorinstanz betreffend direkte Bundessteuer 2013 angefochten ist, ist auf die (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin, insoweit diese die Staats- und Gemeindesteuern 2013 betreffen, zum Vornherein nicht einzutreten, da die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern nicht zum Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde gehört. Im Übrigen sind, was die Begehren im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer betrifft, die erforderlichen Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen, namentlich E. 2.2 - entsprechend einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführerin ist, wie sich aus ihrer Beschwerdeschrift ergibt, offenbar nicht einverstanden mit den Steuerveranlagungen der Steuerperiode 2013. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass die Steuerveranlagungen vom 10. Februar 2016 (VI-act. 1 - 4) und damit auch namentlich die hier interessierende Steuerveranlagung betreffend direkte Bundessteuer 2013 (VI-act. 3 und 4) bereits in Rechtskraft erwachsen sind: a. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin zwar am 7. März 2016 fristgerecht Einsprache (VI-act. 5). Mit einer Einsprache gegen eine Steuerveranlagung erfolgt zunächst die Fortsetzung des Seite 5 Veranlagungsverfahrens mit unveränderter Rechtstellung aller Beteiligten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 134 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N 2 zu § 141). Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die angefochtene Veranlagungsverfügung umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, d.h. sie kann gestützt auf eine allfällige Untersuchung den Sachverhalt im Einspracheentscheid neu festsetzen, namentlich auch Schätzungen neu vornehmen und das Ermessen anders ausüben sowie eine neue rechtliche Würdigung treffen (ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, N 13 zu § 21). b. Am 4. Juli 2016 zog die Beschwerdeführerin ihre zunächst erhobene Einsprache jedoch mittels entsprechender schriftlicher Mitteilung an die Vorinstanz (VI-act. 7) wieder zurück. Einem Einsprecher ist es vor Erlass eines Einspracheentscheids durch die Steuerbehörde - unter Vorbehalt der im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Art. 134 Abs. 2 DBG bzw. Art. 172 Abs. 3 Steuergesetz (StG, bGS 621.11) - jederzeit möglich, seine Einsprache wieder zurückzuziehen. Ein gültiger Einspracherückzug im Steuerverfahren muss dabei nicht nur ausdrücklich und schriftlich, sondern immer auch bedingungslos erklärt werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 134 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 14 zu § 141; ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, a.a.O., N 10 zu § 21). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2016 erfüllt diese Voraussetzungen. c. Die somit gültige Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2016 hatte in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2013 mit dieser Rückzugserklärung rechtskräftig wurden: Rechtskräftig wird eine Veranlagungsverfügung nämlich nicht nur dann, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt verstrichen bzw. der Instanzenzug erschöpft ist, sondern auch dann, wenn eine zunächst erhobene Einsprache später (d.h. nach Ablauf der ursprünglichen Einsprachefrist) wieder zurückgezogen wird. Auch in letzterem Fall kann die Veranlagungsverfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und erwächst daher mit der Rückzugserklärung in formeller Rechtskraft (vgl. zur ganzen Thematik auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., VB zu Art. 147-153a DBG, N 15; MARTIN/SELTMANN/LOHER, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 227; ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, a.a.O. N 11 zu § 21). Seite 6 2.2 Da die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 (VI-act. 1 - 4) somit bereits rechtskräftig sind, können diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich für diesen Fall im Eventualstandpunkt darauf, die Beschwerde sei - sowohl mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2013 betreffend Staats- und Gemeindesteuern als auch mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2013 betreffend direkte Bundessteuer - als Revisionsgesuch zu behandeln. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf die Bestimmungen in Art. 189 StG bzw. Art. 147 DBG, wonach die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amtes wegen mittels einer Revision zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden können. Das Obergericht hat auf dieses Revisionsgesuch allerdings mangels Zuständigkeit nicht einzutreten: Für die Behandlung eines Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat (Art. 191 StG e contrario; Art. 149 Abs. 1 DBG). Insoweit die Beschwerdeführerin eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen 2013 vom 10. Februar 2016 verlangt bzw. darum ersucht, das kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Veranlagung zur Steuerperiode 2013 gesamthaft neu vorzunehmen (was nur im Rahmen einer Revision überhaupt möglich wäre, nachdem die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 wie dargelegt bereits in Rechtskraft erwachsen sind), wird dieses Revisionsgesuch zur Behandlung an die in erster Instanz dafür zuständige Steuerverwaltung weitergeleitet (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Die Vorinstanz wird naheliegenderweise in ihren noch zu fällenden Entscheid über das Revisionsbegehren ihre bereits unter Ziff. 2.4 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2017 angeführten, offensichtlich schlüssigen Überlegungen einfliessen lassen; darüber, inwieweit die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren neu vorgelegten Unterlagen allenfalls Auswirkungen auf die Beurteilung des Revisionsgesuchs haben, wird die Vorinstanz im Rahmen des von ihr zu fällenden Revisionsentscheids zu befinden haben. 2.3 Nachdem feststeht, dass die Veranlagungsverfügungen betreffend Steuerperiode 2013 vom 10. Februar 2016 bereits rechtskräftig sind, ist zunächst zu klären, was genau Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Seite 7 a. Nach dem Einspracherückzug vom 4. Juli 2016 (VI-act. 7) schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 je eine neue „Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2013“ und „Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013“ zu (VI-act. 8 und 9). Diese Bezeichnung ist insofern missverständlich, als es sich tatsächlich gar nicht um neue Veranlagungsverfügungen handeln konnte (die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 waren ja infolge des Einspracherückzugs in Rechtskraft erwachsen und hatten somit weiterhin Gültigkeit), sondern lediglich um neue Steuerrechnungen. Das stellen auch diese ausdrücklichen Hinweise auf den beiden Schreiben klar: „Ersetzt Rechnung vom 10. Februar 2016“ und „Die Steuerveranlagung ist nicht mehr anfechtbar.“ Im Schreiben betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wurde zudem explizit angefügt: „Gegen die Schlussrechnung einschliesslich Berechnung des Ausgleichszinses können Sie innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Gutenberg Zentrum, 90100 Herisau schriftlich Einsprache erheben“ (VI-act. 9, unten). Auch wenn ein entsprechender Hinweis auf der neuen Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer nicht explizit aufgeführt war (vgl. VI-act. 8, S. 1 unten), hat dies jedoch offensichtlich auch für die dortige Rechnung zu gelten, nachdem auch bei der direkten Bundessteuer gemäss der neuen Rechnung ein (neu in Rechnung gestellter) Ausgleichszins im Betrag von Fr. 53.65 aufgeführt war, welcher in der gestützt auf die inzwischen rechtskräftige Veranlagung am 10. Februar 2016 ausgestellten Steuerrechnung noch nicht enthalten war. b. Die Beschwerdeführerin konnte somit die ihr am 6. Juli 2016 zugestellten neuen Schlussrechnungen mittels Einsprache bei der Vorinstanz anfechten. Nicht mehr anfechtbar - da wie dargelegt, bereits in Rechtskraft erwachsen - waren jedoch die den Schlussrechnungen zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016. c. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 19. Juli 2016 (VI-act. 10) und das zweite datierend vom 11. Mai 2017 (VI- act. 11), und verlangte eine neue Steuerrechnung, mit der Begründung, es habe bei der direkten Bundessteuer 2013 eine Verwechslung von Steuerfaktoren stattgefunden bzw. der Betrag entspreche nicht dem üblichen Bundessteuersatz. Am 19. Mai 2017 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Eingang einer Einsprache und wies sie gleichzeitig darauf hin, dass bis zum Entscheid über die Einsprache einige Zeit verstreichen könne (VI- act. 12). d. Am 23. August 2017 erliess die Vorinstanz schliesslich einen Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2013 (VI-act. 13). Das Dispositiv des Einspracheentscheids lautete zwar auf Abweisung der Einsprache; wie die Vorinstanz in Seite 8 der Vernehmlassung (act. 7, Ziff. III 2 in fine) allerdings richtig anführt, handelte es sich bei ihrem Einspracheentscheid in materieller Hinsicht tatsächlich aber gar nicht um eine Abweisung der Einsprache, sondern klar um einen Nichteintretensentscheid. Das Nichteintreten auf die Einsprache wurde damit begründet, dass die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben worden sei, ohne dass Fristwiederherstellungsgründe vorliegen würden. Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorbringt, das Dispositiv hätte richtigerweise auf Nichteintreten lauten müssen und die Beschwerdeführerin ihrerseits nichts dazu äussert, das dagegen sprechen würde, ist der Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2017 im vorliegenden Verfahren ungeachtet der falschen Bezeichnung im Entscheiddispositiv als Nichteintretensentscheid zu behandeln (vgl. dazu auch Art. 28 VRPG). e. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtet sich somit gegen diesen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (VI-act. 13). Das Obergericht hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist oder nicht. 2.4 Die Beschwerdeführerin konnte, nachdem ihr am 6. Juli 2016 eine neue Schlussrechnung betreffend direkte Bundessteuer 2013 zugeschickt worden war, gegen diese Schlussrechnung Einsprache erheben. Auf eine Einsprache gegen die Schlussrechnung vom 6. Juli 2016 bezieht sich denn auch der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Dessen Begründung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe am 11. Mai 2017 gegen die Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013 Einsprache erhoben. Die Vorinstanz schrieb dazu weiter: „Die Steuerveranlagung wurde gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist am 16. August 2016 rechtskräftig und ist daher nicht mehr anfechtbar.“ Diese Bemerkung ist gleich in mehrfacher Hinsicht falsch: a. Zum einen datierte die Steuerveranlagung betreffend direkte Bundessteuer 2013 bereits vom 10. Februar 2016 und wurde aufgrund des erfolgten Einspracherückzugs durch die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Rückzugserklärung vom 4. Juli 2016 (VI-act. 7) rechtskräftig (vgl. E. 2.1 c vorstehend). Die Steuerveranlagung konnte somit gar nicht mehr Gegenstand einer Einsprache sein. b. Gegenstand einer Einsprache konnten hingegen noch die Steuerrechnungen vom 6. Juli 2016 sein, welche aufgrund ihrer Datierung frühestens gleichentags von der Seite 9 Beschwerdeführerin empfangen worden sein konnten (das genaue Datum Empfangs der neuen Steuerrechnungen kann aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht mit Sicherheit eruiert werden, zumal sie nicht eingeschrieben verschickt wurden). Sollten diese Steuerrechnungen in der Folge nicht innert der dafür vorgesehenen 30-tägigen Rechtsmittelfrist angefochten worden sein, wären diese - je nachdem, wann genau die Beschwerdeführerin die neuen Steuerrechnungen in Empfang genommen hat - irgendwann im Verlauf des August 2016 rechtskräftig geworden. c. Unter den gegebenen Umständen spielt es letztlich gar keine Rolle, wann genau die Beschwerdeführerin die Steuerrechnungen vom 6. Juli 2016 tatsächlich in Empfang genommen hat, da die Beschwerdeführerin - entgegen der Annahme der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid - offensichtlich rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eine Einsprache gegen die Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013 erhoben hat: Die Beschwerdeführerin schrieb nämlich nachweislich bereits am 19. Juli 2016 einen Brief an die Vorinstanz, den diese gemäss eigenem Eingangsstempel am 20. Juli 2016 erhalten hat (VI-act. 10). In diesem Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, bei der direkten Bundessteuer 2013 sei der steuerbare Faktor von Fr. 33‘600.-- mit dem satzbestimmenden Faktor von Fr. 132‘100.-- verwechselt worden; nur bei der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern sei die Berechnung richtig. Mit dieser Begründung wurde ausdrücklich um Zustellung einer entsprechend korrigierten Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer ersucht („Für eine neue Steuerrechnung danken wir im Voraus“). Dieses Schreiben stellt eine offensichtlich rechtzeitig und formgültig erhobene Einsprache gegen die Steuerrechnung betreffend direkte Bundessteuer 2013 vom 6. Juli 2016 dar, wobei die Beschwerdeführerin notabene nicht die bereits am 10. Februar 2016 veranlagten Einkommen der Steuerperiode 2013 als solche in Frage stellte (was aufgrund der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre), sondern argumentierte, bei der Berechnung der Steuer habe eine Verwechslung von Zahlen stattgefunden. d. Offenbar nahm hierauf eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Vorinstanz telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf. Was an diesem Telefon vom 3. August 2016 besprochen wurde, ergibt sich nicht aus den Akten, es findet sich lediglich der Vermerk, mit diesem Telefon sei die Sache erledigt worden (VI-act. 10, handschriftlicher Vermerk mit rotem Kugelschreiber). Am 11. Mai 2017, also rund 10 Monate später, reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben bei der Vorinstanz ein und führte darin aus, sie lege „erneut“ Widerspruch zur Bundessteuer 2013 ein, da der Betrag nicht dem üblichen Bundessteuersatz entspreche (VI-act. 11). Die Beschwerdeführerin ging somit im Gegensatz zur Vorinstanz keineswegs davon aus, dass ihre bereits am 19. Juli 2016 gegen Seite 10 die neue Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013 eingereichte Einsprache inzwischen erledigt worden sei. Es besteht denn auch gar keine Grundlage, um die von der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2016 frist- und formgerecht erhobene Einsprache gegen die ihr am 6. Juli 2016 zugestellte Steuerrechnung formlos mittels Telefongespräch zu erledigen. Den vorinstanzlichen Akten ist keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Einsprache von der Beschwerdeführerin in gültiger Form zurückgezogen worden wäre. Ein allenfalls am Telefon mündlich erklärter Einspracherückzug - sollte tatsächlich ein solcher erfolgt sein, was sich naturgemäss nicht mit Sicherheit nachprüfen lässt - würde jedenfalls ohnehin in dieser Form nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts 2A.130/2002 vom 8. August 2002, E. 3.2; ferner zu den allgemeinen Anforderungen an einen gültigen Einspracherückzug: RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 134 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 14 zu § 141; ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, a.a.O., N 10 zu § 21). Das Schreiben vom 11. Mai 2017 ist aus diesem Grund, wie auch aus dessen Inhalt klar erkennbar ist (vgl. VI-act. 11: „... lege ich erneut Widerspruch ein... dazu bereits Rekurs eingelegt habe...“), als blosses Erinnerungsschreiben mit Bezug auf die bereits am 19. Juli 2016 erhobene Einsprache zu betrachten. e. Gestützt auf diesen aktenkundigen Sachverhalt ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die Einsprache gegen die Steuerrechnung vom 6. Juli 2016 betreffend direkte Bundessteuer 2013 nicht hätte eintreten müssen. Die Einsprache, welche - was die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich ausser Acht lässt - bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2016 erhoben wurde, erfolgte ohne Zweifel innerhalb der 30- tägigen Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig. Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin wäre somit in formeller Hinsicht einzutreten gewesen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich klar als falsch. f. Entsprechend ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 23. August 2016 dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend aufzuheben. Auf die - bei richtiger Betrachtung bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2016 erhobene - Einsprache der Beschwerdeführerin, welche sich gegen die Berechnung der direkten Bundessteuer 2013 richtete, wäre richtigerweise einzutreten und die von ihr vorgebrachten Argumente materiell zu prüfen gewesen. 2.5 Es stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz angezeigt ist, damit diese das durch die Aufhebung des Seite 11 Einspracheentscheids vom 23. August 2016 weiterhin als pendent zu betrachtende Einspracheverfahren durch einen formell korrekten Entscheid abschliessen kann. Im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren hat sich die Vorinstanz allerdings inzwischen bereits klar materiell dazu geäussert, aus welchem Grund das Begehren der Beschwerdeführerin auf Vornahme einer Korrektur der Schlussrechnung betreffend direkte Bundessteuer 2013 auch bei einer vertieften materiellen Prüfung abzuweisen gewesen wäre: Bei der direkten Bundessteuer wird, anders als bei den Staats- und Gemeindesteuern, keine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen (Vernehmlassung, act. 7, Ziff. III 1 in fine). Entsprechend wurden auch keine Zahlen verwechselt, sondern es war richtig, in der Schlussrechnung betreffend direkte Bundessteuer 2013 das bereits mit in Rechtskraft erwachsener Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2016 festgesetzte steuerbare Einkommen im Betrag von Fr. 132‘100.-- zu verwenden. Die Beschwerdeführerin brachte ausser dem Argument, es seien Zahlen verwechselt worden, weder im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche weiteren stichhaltigen Gründe, etwa mit Bezug auf die Ausgleichszinsberechnung, vor, welche für eine falsche Berechnung der Steuer sprechen würden; solche sind auch nicht ersichtlich. Es steht somit fest, dass die Vorinstanz, hätte sie anstelle des Nichteintretensentscheids am 23. August 2017 (richtigerweise) einen materiellen Entscheid über die beantragte Anpassung der Steuerrechnung betreffend direkte Bundessteuer 2013 gefällt, auf Abweisung entschieden hätte. Unter diesen Umständen macht es keinen Sinn, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen materiellen Abweisungsentscheid mit Bezug auf die Einsprache vom 19. Mai 2016 fällt. Da eine Rückweisung im konkreten Fall bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N 30 zu Art. 143 DBG), ist auf eine solche zu verzichten und an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2016 eingereichte Einsprache gegen die Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013 korrekterweise abzuweisen gewesen wäre und somit die angefochtene Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013 (VI-act. 8) zu bestätigen ist. Die Frage, ob eine Revision und damit eine Abänderung der Steuerveranlagung in Frage kommt, ist eine andere und war insbesondere nicht Gegenstand des von der Vorinstanz zu beurteilenden Einspracheverfahrens, das sich wie dargelegt lediglich auf die neue Steuerrechnung vom 6. Juli 2016 bezog, ohne dass die Beschwerdeführerin bereits damals ein Revisionsgesuch eingereicht hätte. Das nunmehr im vorliegenden Verfahren beim Obergericht eingereichte Revisionsgesuch wird die Vorinstanz indes noch zu behandeln und in einem anfechtbaren Entscheid darüber zu befinden haben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Seite 12 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] analog), während sich die Höhe der Kosten und Entschädigungen nach dem kantonalen Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 24 und 59 VRPG). Der Vorinstanz bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden gemäss diesen Bestimmungen unabhängig vom Verfahrensausgang keine Gerichtskosten auferlegt und keine Entschädigung zugesprochen. Damit bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschwerdeführerin zu befinden. 3.2 a. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2017 aus den dargelegten Erwägungen obsiegt hat, wird darauf verzichtet, bei der Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihr den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. b. Für die Zusprechung von Parteientschädigungen kommt der urteilenden Instanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_802/2013 vom 28. April 2014, E. 3.1, m.w.H.). Gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzusprechen, nachdem ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2017 aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben und sie somit als teilweise obsiegend zu betrachten ist. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 (act. 19) bezifferte der Vertreter der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Entschädigungsforderung mit Fr. 2‘606.83, ohne näher zu konkretisieren, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Da es sich beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht um einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt handelt, ist die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) nicht direkt anwendbar. Praxisgemäss wird jedoch in Analogie zu Art. 13 Abs. 1 lit. c Seite 13 Anwaltstarif vor Obergericht in Steuersachen auch bei nicht anwaltlicher berufsmässiger Vertretung die pauschale Bemessung angewandt. In sinngemässer Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif wird bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung einzelfallweise festgelegt. Im vorliegenden Fall erscheint unter Berücksichtigung der Anzahl und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften, der schätzungsweise aufgewendeten Zeit für die Akteneinsichtnahme auf der Obergerichtskanzlei und der Tatsache, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, sowie nicht zuletzt auch mit Blick auf die Festlegung von Parteientschädigungen in vergleichbaren Verfahren, eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. August 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellte Revisionsgesuch bezüglich der Veranlagung Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013, welches namentlich gestützt auf den Einspracheentscheid des Steueramtes D___ SG vom 29. Juni 2017 erfolgte, ist zuständigkeitshalber von der Vorinstanz zu behandeln. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1‘200.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Vertreter, die Vorinstanz und die eidgenössische Steuerverwaltung, sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv). Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 4.09.18 Seite 15