1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 mitsamt der zugrundeliegenden Verfügung vom 14. November 2016 aufgehoben. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden werden angewiesen, unter Berücksichtigung von nachfolgender Ziffer 2 eine neue Verfügung für den Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Ende 2016 zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.