2.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, dass er mit der Bewertung seines Fahrzeuges nicht einverstanden sei. Dessen Wert wurde bei der Anmeldung im Jahre 2014 durch den Beschwerdeführer mit Fr. 8‘000.00 beziffert und anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahre 2016 auf Fr. 5‘000.00 korrigiert58. Der tiefere Fahrzeugwert wurde von der Vorinstanz sodann ab dem Meldemonat berücksichtigt59. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3. Kosten und Parteientschädigung