Die anerkannten Ausgaben bei zu Hause lebenden Personen werden in Art. 10 Abs. 1 ELG normiert. Diese umfassen einen Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a), sowie Mietzinsen und Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (lit. b). Ausgaben des Versicherten, die nicht Mietzinsen oder Nebenkosten darstellen, werden folglich grundsätzlich durch den Pauschalbetrag abgegolten. Der Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst namentlich die Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, 49 Act. 12/8. 50 Act. 12/3. 51 Act. 12/4 – 12/7. 52 Act. 12/8.