Position 8: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in den Jahren 2014 – 2016 Fr. 9‘045.90 in die Liegenschaft seines Sohnes investiert habe. Gemäss eigenen Angaben hat der Sohn diese Investition zurückzuzahlen52. Von einem Vermögensverzicht kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Betrag von Fr. 9‘045.90 ist dem Beschwerdeführer deshalb als Vermögen anzurechnen.