Position 2: Ein Darlehen stellt grundsätzlich keinen Vermögensverzicht dar, weil ein Darlehen zurückzuzahlen ist. Von einem Verzicht ist nur ausnahmsweise auszugehen, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wird48. Auch wenn der Sohn des Beschwerdeführers in finanziellen Schwierigkeiten steckt, kann nicht gesagt werden, dass er das Geld nicht zurückzahlen wird. Dies deshalb, weil der Sohn seine finanziellen Verpflichtungen ratenweise, durch Verrechnung mit Mietzinsforderungen von Fr. 250.00