Weil das Fehlen von anrechenbarem Vermögen eine anspruchsbegründende Tatsache ist, hat der Beschwerdeführer den Vermögensverzehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Beschwerdeführer kann die behaupteten Ferienausgaben jedoch in keiner Art und Weise belegen. Die Ausgabe von Fr. 3‘500.00 ist dem Beschwerdeführer deshalb als Vermögen anzurechnen.