11 Abs. 1 lit. g ELG vor, sodass die Ausgabe dem Vermögen hinzuzurechnen wäre. Um zu beurteilen, ob ein Verbrauch oder ein Verzicht vorliegt, sind die Behörden auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen. Als Ausfluss der Mitwirkungspflicht hat diese die Verwendung der Mittel offenzulegen (vgl. Art. 1 Abs. 1