Eine zeitliche Schranke für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts existiert nicht44. Allerdings wird das Verzichtsvermögens seit dem 1. Januar 1990 jährlich jeweils um Fr. 10‘000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV und Übergangsbestimmung zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989).