Auf die Beweggründe des Verzichtenden kommt es nicht an. Unerheblich ist deshalb, ob sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war41. Zumal es sich beim Fehlen von Einkommen und Vermögen um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, obliegt es dem Leistungsansprecher darzutun, dass er nicht auf Vermögen verzichtet, sondern dieses verzehrt hat42. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit43. Eine zeitliche Schranke für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts existiert nicht44.