Selbst im Falle einer verschwenderischen Lebensweise hat hier keine Aufrechnung von Vermögen zu erfolgen, denn das Ergänzungsleistungssystem bietet keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen40. Auf die Beweggründe des Verzichtenden kommt es nicht an.