Seite 7 verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht38. Abzugrenzen ist der Vermögensverzicht vom Vermögensverzehr, da bei letzterem der Ausgabe regelmässig eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht39. Selbst im Falle einer verschwenderischen Lebensweise hat hier keine Aufrechnung von Vermögen zu erfolgen, denn das Ergänzungsleistungssystem bietet keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen40.