Dies entspricht dem für Ehegatten maximal anrechenbaren Betrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Weil bereits durch Berücksichtigung der Nettomietzinsen der Höchstbetrag erreicht ist, spielt die Höhe der Nebenkosten vorliegend keine Rolle. Vollständigkeitshalber ist aber darauf hinzuweisen, dass die separat in Rechnung gestellten Nebenkosten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden könnten. Die Vorinstanz hat deshalb kein Recht verletzt, wenn sie beim Beschwerdeführer lediglich einen Pauschalabzug für Heizkosten von Fr. 840.00 pro Jahr zugelassen hat (vgl. Art. 16b Abs. 2 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 ELV).