Die Verrechnung ändert nichts am effektiv geschuldeten Mietzins, weshalb nach wie vor monatliche Nettomietzinsen von Fr. 1‘350.00 als Ausgaben anzurechnen sind. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen der Mietkostenanteil der Garage, weil die Garage nicht existentiellen Wohnbedürfnissen dient. Der Pauschalabzug von Fr. 100.00 pro Monat, den die Vorinstanz vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Der anrechenbare Nettomietzins beläuft sich damit noch auf Fr. 1‘250.00 im Monat und Fr. 15‘000.00 im Jahr. Dies entspricht dem für Ehegatten maximal anrechenbaren Betrag (Art. 10 Abs. 1 lit.