10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG). Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung erforderlich, sind zusätzlich Fr. 3‘600.00 abziehbar (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG). Die vorgenannten Höchstbeträge beziehen sich auf die Summe aus Nettomietzins und Nebenkosten33. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Nettomietzins, inkl. Garage aber exkl. Nebenkosten, beläuft sich gemäss Vertrag auf Fr. 1‘350.0034. Sämtliche Nebenkosten hat