Bei Personen, die ihre Wohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 840.00 hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).