Seite 5 Anrechenbar sind nur die Mietzinsen für jene Räumlichkeiten, welche dem existenziellen Wohnbedürfnis dienen. Mietzinsausgaben für eine Garage28, Autoabstellplätze, Geschäftsräume, Hobbyraum oder für eine Ferienwohnung sind deshalb nicht zu berücksichtigen29. Als Nebenkosten gelten die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (Art. 257a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220])30.