Er weise sodann darauf hin, dass die Ausgleichskasse unrichtigerweise jährlich lediglich Nebenkosten im Betrag von Fr. 840.00 anerkannt habe. Die Nebenkosten würden sich effektiv aber auf Fr. 250.00 monatlich belaufen, was einem Jahresaufwand von Fr. 3‘000.00 entspreche. Bloss weil er die Nebenkosten zur Entlastung seines Sohnes direkt bezahle, bedeute dies nicht, dass keine Nebenkosten anfallen würden. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).