2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass seine Mietausgaben insgesamt Fr. 1‘600.00 (Fr. 1‘350.00 Nettomiete, Fr. 250.00 Nebenkosten) betragen würden. Auf das Jahr umgerechnet entspreche dies Mietausgaben von Fr. 19‘200.00. Auch wenn man einen monatlichen Pauschalabzug von Fr. 100.00 für den Mietanteil der Garage vornehme, sei der maximal anrechenbare Mietzins immer noch überschritten. Als Mietzins sei ihm deshalb der Maximalbetrag von Fr. 15‘000.00 anzurechnen. Er weise sodann darauf hin, dass die Ausgleichskasse unrichtigerweise jährlich lediglich Nebenkosten im Betrag von Fr. 840.00 anerkannt habe.