Anzumerken bleibt, dass es nicht Sache des Leistungsansprechers ist zu entscheiden, ob bzw. welche Vermögenswerte zu melden und welche Veränderungen anzuzeigen sind27. Auch wenn der Beschwerdeführer davon ausging, dass die Vermögensfreigrenze ohnehin nicht überschritten sei, und er den bereits ausbezahlten Teil der Erbschaft bereits verbraucht hatte, hätte er die Erbschaft gegenüber der Ausgleichskasse von Anfang an offen legen müssen.