Auch wenn die Erbschaft erst am 30. Oktober 2015 der Erbengemeinschaft ausgehändigt wurde26, konnte der Beschwerdeführer als Erbe doch bereits zuvor durch Abtretung oder Verpfändung über seine Erbanwartschaft verfügen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Erbanwartschaft ab dem Todeszeitpunkt zu berücksichtigen ist. Anzumerken bleibt, dass es nicht Sache des Leistungsansprechers ist zu entscheiden, ob bzw. welche Vermögenswerte zu melden und welche Veränderungen anzuzeigen sind27.