2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Erbschaft erst am 30. Oktober 2015 der Erbengemeinschaft übergeben worden sei. Über das Geld könne er zum Teil bis heute nicht verfügen. Bisher seien lediglich Barschaften aufgeteilt worden, wobei sein Anteil daran rund Fr. 10‘000.00 betragen habe. Dieses Geld sei allerdings längst zur Erledigung wichtiger Pendenzen aufgebraucht worden. Die hinterlassene Liegenschaft sei erst kürzlich verkauft worden, wobei er seinen Anteil aus dem Verkauf bis heute noch nicht erhalten habe.