G. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen nachzureichen10. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 nach11. H. Die Vorinstanz beantragte daraufhin am 16. August 2017 erneut die Abweisung der Beschwerde12, worauf der Beschwerdeführer am 23. August 2017 eine weitere Stellungnahme einreichte13. I. Das Obergericht fällte sein Urteil am 6. Februar 201814. Innert Frist verlangte die Vorinstanz die Urteilsbegründung, weshalb diese nunmehr auszufertigen ist15. Erwägungen 1. Formelles