A. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juli 2014 Bezüger von Ergänzungsleistungen1. Am 22. Juli 2016 führte die Vorinstanz eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen durch2. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung wurde eine Neuberechnung vorgenommen. Infolgedessen wurden mit Verfügung vom 14. November 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2016 Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 2‘808.00 zurückgefordert3. B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 21. November 2016 Einsprache4. C. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2017 abgewiesen5.