Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 6. Februar 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O2V 17 2 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 17. Februar 2017 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juli 2014 Bezüger von Ergänzungsleistungen1. Am 22. Juli 2016 führte die Vorinstanz eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen durch2. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung wurde eine Neuberechnung vorgenommen. Infolgedessen wurden mit Verfügung vom 14. November 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2016 Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 2‘808.00 zurückgefordert3. B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 21. November 2016 Einsprache4. C. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2017 abgewiesen5. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht am 22. Februar 2017 Beschwerde und stellte das oben wiedergegebene Rechtsbegehren6. E. Das Obergericht forderte die Vorinstanz am 2. März 2017 zur Vernehmlassung auf7, woraufhin diese am 30. März 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte8. 1 Act. 2/1 S. 1. 2 Act. 6/1. 3 Act. 2/3. 4 Act. 2/2. 5 Act. 2/1. 6 Act. 1. 7 Act. 3. 8 Act. 4. Seite 2 F. Am 17. April 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein9. G. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen nachzureichen10. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 nach11. H. Die Vorinstanz beantragte daraufhin am 16. August 2017 erneut die Abweisung der Beschwerde12, worauf der Beschwerdeführer am 23. August 2017 eine weitere Stellungnahme einreichte13. I. Das Obergericht fällte sein Urteil am 6. Februar 201814. Innert Frist verlangte die Vorinstanz die Urteilsbegründung, weshalb diese nunmehr auszufertigen ist15. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in B___16, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Ausserrhodischen Behörden gegeben ist17. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 lit. b des Justizgesetzes [JG, bGS 145.31]). 9 Act. 8. 10 Act. 10. 11 Act. 11; act. 12/1 – 12/14. 12 Act. 15. 13 Act. 17. 14 Act. 20. 15 Act. 21. 16 Act. 1. 17 Act. 1. Seite 3 1.2. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 ATSG). Der Einspracheentscheid erging am 17. Februar 201718. Die Beschwerde vom 22. Februar 201719 wurde demnach fristgerecht erhoben. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59 ATSG). 2. Materielles 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Erbschaft erst am 30. Oktober 2015 der Erbengemeinschaft übergeben worden sei. Über das Geld könne er zum Teil bis heute nicht verfügen. Bisher seien lediglich Barschaften aufgeteilt worden, wobei sein Anteil daran rund Fr. 10‘000.00 betragen habe. Dieses Geld sei allerdings längst zur Erledigung wichtiger Pendenzen aufgebraucht worden. Die hinterlassene Liegenschaft sei erst kürzlich verkauft worden, wobei er seinen Anteil aus dem Verkauf bis heute noch nicht erhalten habe. Da er im Zeitpunkt des EL-Bezugs noch nicht über seinen Erbanteil habe verfügen können, dürfe ihm dieses Geld nicht als Vermögen angerechnet werden. Dass er die Erbschaft im Jahre 2014 nicht angegeben habe, liege daran, dass der Erbschaftsbetrag ohnehin innerhalb der Vermögensfreigrenze liege. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht gehe jedenfalls fehl. Er habe über den Stand der Erbschaft stets korrekt informiert und diese anlässlich der periodischen Überprüfung vom 22. Juli 2016 auch angegeben. Bei Altersrentnern20 wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.00, bei Ehepaaren Fr. 60‘000.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als zu berücksichtigender Vermögenswert gilt auch der Anteil an einer unverteilten Erbschaft. Darunter ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen („Anwartschaftsquote“)21. Massgebender Zeitpunkt für den Einbezug in die Berechnung ist grundsätzlich der Tod des Erblassers, mit welchem die Erbschaft erworben wird (Art. 560 Abs. 1 ZGB)22. Dass der Erbe allenfalls noch nicht unmittelbar über die Erbschaft 18 Act. 2/1. 19 Act. 1. 20 Vgl. Act. 6/1. 21 Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1. 22 Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b. Seite 4 verfügen kann, schadet nicht. Vielmehr reicht es, dass er durch Abtretung oder Verpfändung den Wert seiner Anwartschaftsquote nutzbar machen kann23. Die Tante des Beschwerdeführers, B___, ist am XX.XX.2013 verstorben24. Sie hinterliess der Erbengemeinschaft, nach Abzug der Erbschaftssteuern, ein Vermögen von insgesamt Fr. 177‘788.00. Der Erbanteil des Beschwerdeführers an dieser Erbschaft beläuft sich auf Fr. 22‘223.5025. Die Erbschaft ist unmittelbar mit dem Tod der Erblasserin auf die Erben übergegangen (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Auch wenn die Erbschaft erst am 30. Oktober 2015 der Erbengemeinschaft ausgehändigt wurde26, konnte der Beschwerdeführer als Erbe doch bereits zuvor durch Abtretung oder Verpfändung über seine Erbanwartschaft verfügen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Erbanwartschaft ab dem Todeszeitpunkt zu berücksichtigen ist. Anzumerken bleibt, dass es nicht Sache des Leistungsansprechers ist zu entscheiden, ob bzw. welche Vermögenswerte zu melden und welche Veränderungen anzuzeigen sind27. Auch wenn der Beschwerdeführer davon ausging, dass die Vermögensfreigrenze ohnehin nicht überschritten sei, und er den bereits ausbezahlten Teil der Erbschaft bereits verbraucht hatte, hätte er die Erbschaft gegenüber der Ausgleichskasse von Anfang an offen legen müssen. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass seine Mietausgaben insgesamt Fr. 1‘600.00 (Fr. 1‘350.00 Nettomiete, Fr. 250.00 Nebenkosten) betragen würden. Auf das Jahr umgerechnet entspreche dies Mietausgaben von Fr. 19‘200.00. Auch wenn man einen monatlichen Pauschalabzug von Fr. 100.00 für den Mietanteil der Garage vornehme, sei der maximal anrechenbare Mietzins immer noch überschritten. Als Mietzins sei ihm deshalb der Maximalbetrag von Fr. 15‘000.00 anzurechnen. Er weise sodann darauf hin, dass die Ausgleichskasse unrichtigerweise jährlich lediglich Nebenkosten im Betrag von Fr. 840.00 anerkannt habe. Die Nebenkosten würden sich effektiv aber auf Fr. 250.00 monatlich belaufen, was einem Jahresaufwand von Fr. 3‘000.00 entspreche. Bloss weil er die Nebenkosten zur Entlastung seines Sohnes direkt bezahle, bedeute dies nicht, dass keine Nebenkosten anfallen würden. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 23 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b. 24 Act. 1 N 1; act. 2/1. 25 Act. 2/12. 26 Act. 6/1; act 8. 27 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 54/2002 vom 17. September 2003 E. 3.3. Seite 5 Anrechenbar sind nur die Mietzinsen für jene Räumlichkeiten, welche dem existenziellen Wohnbedürfnis dienen. Mietzinsausgaben für eine Garage28, Autoabstellplätze, Geschäftsräume, Hobbyraum oder für eine Ferienwohnung sind deshalb nicht zu berücksichtigen29. Als Nebenkosten gelten die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (Art. 257a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220])30. Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass nur die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Nebenkosten anzurechnen sind31. Eine aus einer Schlussabrechnung resultierende Nachforderung des Vermieters findet bei der EL- Anspruchsberechnung ebensowenig Berücksichtigung wie eine Rückzahlung (Art. 10 Abs. 1 lit. b). Bei Personen, die ihre Wohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 840.00 hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die übrigen separat in Rechnung gestellten, d.h. im Mietvertrag nicht vereinbarten Nebenkosten, wie z.B. Wasser- und Abwasserkosten, sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen dagegen nicht zu berücksichtigen32. Insgesamt können bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13‘200.00, bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, höchstens Fr. 15‘000.00 als Ausgaben angerechnet werden (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG). Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung erforderlich, sind zusätzlich Fr. 3‘600.00 abziehbar (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG). Die vorgenannten Höchstbeträge beziehen sich auf die Summe aus Nettomietzins und Nebenkosten33. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Nettomietzins, inkl. Garage aber exkl. Nebenkosten, beläuft sich gemäss Vertrag auf Fr. 1‘350.0034. Sämtliche Nebenkosten hat 28 Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 5 und 9. 29 JÖHL / USINGER-EGGER, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht XIV, 2016, S. 1752 N 63. 30 JÖHL / USINGER-EGGER, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht XIV, 2016, S. 1760 N 72. 31 URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N 186 zu Art. 10 ELG. 32 Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/04 vom 3. Mai 2005 E. 2.1. 33 JÖHL / USINGER-EGGER, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht XIV, 2016, S. 1760 N 72. 34 Act. 2/10; act 12/8. Seite 6 der Mieter gemäss Vertrag direkt zu begleichen35. Der Beschwerdeführer bezahlt seinem Sohn aktuell nur Mietzinsen im Betrag von Fr. 1‘100.00. Der Grund für die reduzierte Mietzinszahlung besteht darin, dass monatlich im Umfang von Fr. 250.00 jeweils eine Verrechnung mit einer ausstehenden Darlehensforderung gegenüber dem Sohn und Vermieter von insgesamt Fr. 9‘045.90 erfolgt. Die Verrechnung ändert nichts am effektiv geschuldeten Mietzins, weshalb nach wie vor monatliche Nettomietzinsen von Fr. 1‘350.00 als Ausgaben anzurechnen sind. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen der Mietkostenanteil der Garage, weil die Garage nicht existentiellen Wohnbedürfnissen dient. Der Pauschalabzug von Fr. 100.00 pro Monat, den die Vorinstanz vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Der anrechenbare Nettomietzins beläuft sich damit noch auf Fr. 1‘250.00 im Monat und Fr. 15‘000.00 im Jahr. Dies entspricht dem für Ehegatten maximal anrechenbaren Betrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Weil bereits durch Berücksichtigung der Nettomietzinsen der Höchstbetrag erreicht ist, spielt die Höhe der Nebenkosten vorliegend keine Rolle. Vollständigkeitshalber ist aber darauf hinzuweisen, dass die separat in Rechnung gestellten Nebenkosten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden könnten. Die Vorinstanz hat deshalb kein Recht verletzt, wenn sie beim Beschwerdeführer lediglich einen Pauschalabzug für Heizkosten von Fr. 840.00 pro Jahr zugelassen hat (vgl. Art. 16b Abs. 2 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 ELV). 2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er im Jahre 2013 ein Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 18‘000.00 ausbezahlt erhalten habe. Die Vorinstanz habe von ihm sodann verlangt, dass er offenlege, wofür er diese Mittel verwendet habe. Er bezweifle, ob er solche Angaben machen müsse, stelle dies doch einen massiven Eingriff in seine Privatsphäre dar. Bei Aufzeigung der gesetzlichen Grundlagen, würde er die erforderlichen Angaben aber gerne nachreichen. In die Berechnung der Ergänzungsleistungen sind grundsätzlich nur vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte einzubeziehen. Eine Ausnahme davon ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, auf die verzichtet worden ist. Ein Verzicht in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Vermögenshingabe entweder ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt36. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person Vermögen verschenkt37, von einem Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte keinen Gebrauch macht bzw. diesen nicht durchsetzt, oder aus von ihr zu 35 Act. 2/10. 36 BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336. 37 LOCHER / GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 57 N 45. Seite 7 verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht38. Abzugrenzen ist der Vermögensverzicht vom Vermögensverzehr, da bei letzterem der Ausgabe regelmässig eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht39. Selbst im Falle einer verschwenderischen Lebensweise hat hier keine Aufrechnung von Vermögen zu erfolgen, denn das Ergänzungsleistungssystem bietet keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen40. Auf die Beweggründe des Verzichtenden kommt es nicht an. Unerheblich ist deshalb, ob sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war41. Zumal es sich beim Fehlen von Einkommen und Vermögen um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, obliegt es dem Leistungsansprecher darzutun, dass er nicht auf Vermögen verzichtet, sondern dieses verzehrt hat42. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit43. Eine zeitliche Schranke für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts existiert nicht44. Allerdings wird das Verzichtsvermögens seit dem 1. Januar 1990 jährlich jeweils um Fr. 10‘000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV und Übergangsbestimmung zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989). Am 15. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer aus seinem Freizügigkeitskonto Fr. 18‘957.80 ausbezahlt45. Dieser Betrag bildete Teil des Reinvermögens und war damit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Wie der Beschwerdeführer darlegt, ist mittlerweile ein Grossteil dieses Geldes nicht mehr vorhanden46. Ob das Geld auch nach seinem Verbrauch noch in die Berechnung einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob der Versicherte für seine Ausgaben eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Fehlt es an einer adäquaten Gegenleistung, liegt ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, sodass die Ausgabe dem Vermögen hinzuzurechnen wäre. Um zu beurteilen, ob ein Verbrauch oder ein Verzicht vorliegt, sind die Behörden auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen. Als Ausfluss der Mitwirkungspflicht hat diese die Verwendung der Mittel offenzulegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 38 Vgl. BGE 121 V 204 E. 4a S. 205f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 16/00 vom 21. Dezember 2001 E. 1b. 39 JÖHL / USINGER-EGGER, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht XIV, 2016, S. 1886 N 202. 40 BGE 121 V 204 E. 4b S. 206. 41 Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1. 42 Vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208. 43 BGE 121 V 204 E. 6b S. 209. 44 Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2. 45 Act. 12/1. 46 Act. 11; act. 12/1 – 12/14. Seite 8 ELG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer ist, trotz anfänglicher Bedenken bezüglich Achtung der Privatsphäre, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat die erforderlichen Auskünfte erteilt47. Das Geld wurde demnach wie folgt verwendet: Verwendungszweck Zeitraum Betrag 1. Eine Woche Ferien auf den Canaren 2013/2014 Fr. 3‘500.00 2. Darlehen an den Sohn 04.09.2013 Fr. 10‘000.00 3. Kapitalsteuern auf Freizügigkeitsguthaben 08.09.2014 Fr. 1‘038.30 4. Zahnarztrechnung für Beschwerdeführer und Ehefrau 17.05.2013 Fr. 1‘086.85 5. Zahnarztrechnung 03.09.2015 Fr. 4‘038.45 6. Zahnarztrechnung 25.11.2015 Fr. 1‘413.40 7. Zahnarztrechnung 19.05.2015 Fr. 519.25 8. Auslagen für die Liegenschaft des Sohnes 2014 - 2016 Fr. 9‘045.90 Position 1: Der Beschwerdeführer gibt an, im Zeitraum von 2013 bis 2014 eine Woche Ferien auf den Canaren gemacht und dabei ca. Fr. 3‘500.00 ausgegeben zu haben. Wer sein Geld für Ferien ausgibt, erhält dafür in aller Regel eine adäquate Gegenleistung. Ferienausgaben stellen deshalb keinen Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, sondern einen Vermögensverzehr dar. Weil das Fehlen von anrechenbarem Vermögen eine anspruchsbegründende Tatsache ist, hat der Beschwerdeführer den Vermögensverzehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Beschwerdeführer kann die behaupteten Ferienausgaben jedoch in keiner Art und Weise belegen. Die Ausgabe von Fr. 3‘500.00 ist dem Beschwerdeführer deshalb als Vermögen anzurechnen. Position 2: Ein Darlehen stellt grundsätzlich keinen Vermögensverzicht dar, weil ein Darlehen zurückzuzahlen ist. Von einem Verzicht ist nur ausnahmsweise auszugehen, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wird48. Auch wenn der Sohn des Beschwerdeführers in finanziellen Schwierigkeiten steckt, kann nicht gesagt werden, dass er das Geld nicht zurückzahlen wird. Dies deshalb, weil der Sohn seine finanziellen Verpflichtungen ratenweise, durch Verrechnung mit Mietzinsforderungen von Fr. 250.00 47 Act. 11; act. 12/1 – 12/14. 48 Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3; 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2. Seite 9 monatlich49, zurückzahlt. Das Darlehen an den Sohn von Fr. 10‘000.00 ist aus diesem Grund beim Beschwerdeführer als Vermögen anzurechnen. Position 3: Die Ausgabe betreffend Kapitalsteuer ist belegt50. Der Betrag von Fr. 1‘038.30 ist folglich als Vermögensverzehr zu betrachten und nicht mehr als Vermögen aufzurechnen. Position 4 – 7: Der Beschwerdeführer weist nach, dass er Zahnarztrechnungen über Fr. 1‘086.85 (vom 17. Mai 2013), Fr. 4‘038.45 (vom 3. September 2015), Fr. 1‘413.40 (vom 25. November 2015), Fr. 519.25 (vom 19. Mai 2015), insgesamt also Fr. 7‘057.95 bezahlt hat51. Den Ausgaben steht eine adäquate Gegenleistung gegenüber, weshalb kein Vermögensverzicht, sondern ein Vermögensverzehr vorliegt. Die Ausgaben von insgesamt Fr. 7‘057.95 dürfen deshalb nicht als Vermögen aufgerechnet werden. Position 8: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in den Jahren 2014 – 2016 Fr. 9‘045.90 in die Liegenschaft seines Sohnes investiert habe. Gemäss eigenen Angaben hat der Sohn diese Investition zurückzuzahlen52. Von einem Vermögensverzicht kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Betrag von Fr. 9‘045.90 ist dem Beschwerdeführer deshalb als Vermögen anzurechnen. 2.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz ausgeführt habe, dass Ausgaben für Steuerrückstände, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Gerichtskosten bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt seien und deshalb nicht zusätzlich als Ausgaben angerechnet werden dürften. Ob dies zutreffe, könne er mangels einer genannten gesetzlichen Grundlage, nicht beurteilen. Die anerkannten Ausgaben bei zu Hause lebenden Personen werden in Art. 10 Abs. 1 ELG normiert. Diese umfassen einen Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a), sowie Mietzinsen und Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (lit. b). Ausgaben des Versicherten, die nicht Mietzinsen oder Nebenkosten darstellen, werden folglich grundsätzlich durch den Pauschalbetrag abgegolten. Der Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst namentlich die Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, 49 Act. 12/8. 50 Act. 12/3. 51 Act. 12/4 – 12/7. 52 Act. 12/8. Seite 10 Körperpflege, Strom, Wasser, Steuern, den Transport und für Freizeitaktivitäten53. Auch Gerichtskosten sowie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden mit dem Pauschalbetrag abgegolten. Sind die effektiven Ausgaben insgesamt höher als der Pauschalbetrag, führt dies zu einer Reduktion des Vermögens. Der Vermögensreduktion ist dann wiederum im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Rechnung zu tragen. 2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Sparguthaben von Fr. 24‘381.00 ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies deshalb, weil es zu diesem Zeitpunkt bereits aufgebraucht gewesen sei. Dass er die Vermögensminderung anlässlich der Neuberechnung nicht mitgeteilt habe, könne ihm nicht vorgehalten werden. So ergebe sich ohne weiteres aus den Unterlagen, dass ein Vermögensfortbestand auf gleichem Niveau in Anbetracht der persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Davon abgesehen habe er das Steueramt über sein Vermögen stets auf dem neusten Stand gehalten. Die Ausgleichskasse hätte die aktuellen Daten ohne weiteres dort beziehen können. Beim Fehlen von Einkommen und Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Es ist deshalb Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass er über kein Vermögen verfügt bzw. früher vorhandenes Vermögen aufgebraucht hat54. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2017 aufgefordert, den Nachweis über den Stand des Sparguthabens per 1. Januar 2016 zu erbringen55. Dieser reichte daraufhin diverse Kontoauszüge ein56. Den Kontoauszügen lässt sich der Kontostand per 31. Dezember 2016, nicht aber per 1. Januar 2016 entnehmen. Da gemäss kantonaler Kassenpraxis57 bei der Ermittlung des Vermögens auf den Vermögensstand Ende des Vorjahres abgestellt wird, können die eingereichten Kontoauszüge für die Berechnung des EL-Anspruchs betreffend das Jahr 2016 nicht beigezogen werden. Der Nachweis, dass zuvor unbestrittenermassen vorhandenes Sparvermögen im Betrag von Fr. 24‘381.00 bereits anfangs 2016 aufgebraucht war, ist damit nicht erbracht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahre 2016 von einem unverändert hohen Sparguthaben ausgegangen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Anzumerken bleibt, dass es nicht Sache der Vorinstanz ist, sich bei der Steuerbehörde über den Stand des Vermögens des 53 JÖHL / USINGER-EGGER, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht XIV, 2016, S. 1748 N 57; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N 142 zu Art. 10 ELG. 54 Vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208. 55 Act. 10. 56 Act. 12/9 – 12/14. 57 Act. 15. Seite 11 Beschwerdeführers zu informieren. Vielmehr ist es, als Ausfluss der allgemeinen Mitwirkungspflicht, Aufgabe des Beschwerdeführers, die zur Berechnung des EL- Anspruchs erforderlichen Informationen von sich aus bereitzustellen. 2.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, dass er mit der Bewertung seines Fahrzeuges nicht einverstanden sei. Dessen Wert wurde bei der Anmeldung im Jahre 2014 durch den Beschwerdeführer mit Fr. 8‘000.00 beziffert und anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahre 2016 auf Fr. 5‘000.00 korrigiert58. Der tiefere Fahrzeugwert wurde von der Vorinstanz sodann ab dem Meldemonat berücksichtigt59. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3. Kosten und Parteientschädigung Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Wer ganz oder teilweise obsiegt, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Im Beschwerdeverfahren gilt dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt hat60. Weil praxisgemäss nicht berufsmässig vertretenen Personen grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, ist vorliegend von einer solchen allerdings abzusehen. Auch der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]). 58 Act. 2/1 S. 3. 59 Act. 2/1 S. 3. 60 LOCHER / GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 76 N 67; vgl. auch BGE 118 V 139 E. 3 S. 140 f. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 mitsamt der zugrundeliegenden Verfügung vom 14. November 2016 aufgehoben. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden werden angewiesen, unter Berücksichtigung von nachfolgender Ziffer 2 eine neue Verfügung für den Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Ende 2016 zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Positionen Nr. 3 bis 7 gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 (act. 11) im Gesamtbetrag von Fr. 8'096.25 sind nicht als Vermögen anzurechnen. Es sind dies im Einzelnen folgende Betreffnisse: - Kapitalsteuer auf Freizügigkeitsguthaben über Fr. 1'038.30, bezahlt am 8. September 2013 - Zahnarztrechnungen über Fr. 1'086.85, bezahlt am 5. Juli 2013, über Fr. 519.25, bezahlt am 24. Juli 2015, über Fr. 4'038.45, bezahlt am 26. Oktober 2015 und über Fr. 1'413.40, bezahlt am 8. Februar 2016, total also Zahnarztrechnungen über Fr. 7'057.95 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Seite 13 Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozial- versicherungen. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 21.06.18 Seite 14