Im vorliegenden Fall fand keine mündliche Verhandlung statt und der Aufwand des Vertreters beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Einreichung der Rechtsschriften und Teilnahme am Schriftenwechsel, wobei keine besonders umfangreiche Akten zu studieren waren. Unter Würdigung dieser konkreten Umstände erscheint, auch unter Berücksichtigung der Praxis des Obergericht mit Bezug auf Entschädigungen an nichtanwaltliche Vertreter in vergleichbaren Verfahren, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.