In sinngemässer Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif wird bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung somit einzelfallweise festgelegt. Im vorliegenden Fall fand keine mündliche Verhandlung statt und der Aufwand des Vertreters beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Einreichung der Rechtsschriften und Teilnahme am Schriftenwechsel, wobei keine besonders umfangreiche Akten zu studieren waren.