Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Sie beziffern ihr Entschädigungsbegehren nicht konkret. Da sie im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) für die Festlegung einer Parteientschädigung nicht direkt anwendbar. Praxisgemäss wird jedoch in Analogie zu Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif in Steuersachen auch bei nicht anwaltlicher berufsmässiger Vertretung vor Obergericht die pauschale Bemessung angewandt. In sinngemässer Anwendung von Art.