3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Nachdem dem Hauptantrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Revisionsentscheids vom 21. August 2017 stattgegeben wurde, da die Vorinstanz wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt auf das Revisionsgesuch richtigerweise gar nicht hätte eintreten dürfen, sind im vorliegenden Fall bei den Beschwerdeführern keine Gerichtskosten zu erheben.