Gerade ausserkantonale Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt müssen vom jeweils veranlagenden Kanton lediglich in dem Ausmass anerkannt werden, als dies für innerkantonale Liegenschaften erfolgen müsste; es gilt das sog. Schlechterstellungsverbot, wonach das satzbestimmende Einkommen nicht grösser sein soll, als wenn die steuerpflichtige Person nur im veranlagenden Kanton zu besteuern wäre (vgl. PHILIPP BETSCHART und ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach, Interkantonales Steuerrecht, 1. Aufl. 2011, S. 205, S. 232 und 239).