Das Obergericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren - in dem kein Einspracheentscheid, sondern der abweisende „Revisionsentscheid“ der Vorinstanz über ein Revisionsbegehren der Beschwerdeführer zu überprüfen war - nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die zur Wahrung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzugs zunächst von der Vorinstanz materiell zu behandelnde Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Steuerveranlagung 2012 gutzuheissen oder abzuweisen ist. Lediglich mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführer offenbar davon ausgehen, dass die inzwischen am Hauptsteuerdomizil AI veranlagten Faktoren unverändert von der Vorinstanz zu