Es stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz angezeigt wäre, damit diese mit Bezug auf das bei ihr gestellte Revisionsbegehren einen in formeller Hinsicht korrekten Nichteintretensentscheid erlassen könnte. Eine solche Rückweisung würde indes im konkreten Fall bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb auf eine solche zu verzichten ist. Es kann stattdessen an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, dass auf das am 5. Juni 2015 erhobene Revisionsgesuch der Beschwerdeführer mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung 2012 richtigerweise nicht einzutreten war.