Aufgrund der Tatsache, dass die Steuerveranlagung 2012 bei richtiger Betrachtung noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war, fehlte es jedoch diesbezüglich an einem möglichen Revisionsgegenstand: Solange kein rechtskräftiger Entscheid mit Bezug auf die in Frage stehende Steuerveranlagung 2012 existiert, kann zum Vornherein keine Revision eines solchen Entscheids beantragt, geschweige denn ein diesbezügliches Gesuch behandelt werden. Dementsprechend ist der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 21. August 2017, gemäss welchem das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, aufzuheben.