2.4 Als dann die Beschwerdeführer am 5. Juni 2015 ein „Revisionsbegehren“ an die Vorinstanz richteten mit dem Antrag, die Veranlagung 2012 sei nachträglich anzupassen, lag folglich noch gar keine rechtskräftige Steuerveranlagung 2012 vor. Trotzdem trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. August 2017 auf das eingereichte Revisionsbegehren ein und entschied mit eingehender Begründung, das Revisionsbegehren werde abgewiesen (VI-act. 12). Aufgrund der Tatsache, dass die Steuerveranlagung 2012 bei richtiger Betrachtung noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war, fehlte es jedoch diesbezüglich an einem möglichen Revisionsgegenstand: