Grundsätzlich ist es einem Einsprecher zwar jederzeit möglich, seine Einsprache zurückzuziehen. Prozesshandlungen der Parteien - wozu auch die Erklärung gehört, ein eingereichtes Rechtsmittel nachträglich wieder zurückzuziehen, bevor darüber entschieden worden ist - sind aber im Allgemeinen bedingungsfeindlich, weshalb der Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel weder Bedingungen noch Vorbehalte enthalten darf (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2017 vom 4. September 2017, mit Verweis auf BGE 134 III 332, E. 2.2). Dieser Grundsatz gilt auch mit Bezug auf eine gegen eine Steuerveranlagung erhobene Einsprache.