„unter ausdrücklichem Vorbehalt einer allfälligen interkantonalen Schlechterstellung“ akzeptierten. Sie fügten an: „Sollte das Hauptsteuerdomizil, welches auch die direkte Bundessteuer veranlagt und mit Sprungrekurs angefochten werden kann oder der Kanton Tessin (Nebensteuerdomizil) zu einem Unterhaltsanteil betreffend dem Umbau TI kommen, muss die Veranlagung AR korrigiert und neu eröffnet werden (Revision der Veranlagung) ansonsten BV 127 III verletzt ist. Es wäre u.E. sachgerechter die Veranlagung AR offen zu lassen, bis alle Kantone verfügt haben“ (VI-act. 8).