c. In der Praxis wird zwar für den Fall dass die Veranlagungsbehörde dem Begehren des Steuerpflichtigen vollumfänglich entspricht bzw. dieser einem neuen Veranlagungsvorschlag vorbehaltlos zugestimmt hat und kein Verfahrensbeteiligter eine Begründung verlangt, zuweilen auf den Erlass eines begründeten Einspracheentscheids verzichtet und direkt die Schlussrechnung zugestellt, was in der Literatur allerdings teils kritisiert wird (vgl. dazu Urteil SB.2015.00153 der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2016, E. 2.1, m.w.H.).