O., N 13 zu § 21). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist somit, sobald eine gültige Einsprache erhoben wird, grundsätzlich ein begründeter Einspracheentscheid zu fällen, der seinerseits in Rechtskraft erwachsen oder wiederum (bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz, im vorliegenden Fall beim Obergericht) angefochten werden kann.