Eine Revision kommt somit nur dann in Frage, wenn bereits ein Entscheid vorliegt, mit Bezug auf welchen sich nachträglich die Frage stellt, ob aus bestimmten Gründen eine Neubeurteilung vorzunehmen ist. Gegenstand der Revision können also mit anderen Worten einzig formell rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide sein (MARTIN E. LOOSER, a.a.O., N 7 zu Art. 51 StHG).