Die Revision ist nicht nur ein ausserordentliches, sondern auch ein subsidiäres Rechtsmittel. Vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft muss der Steuerpflichtige seine Begehren mit den ordentlichen Rechtsmitteln und nicht mit der Revision geltend machen (MARTIN E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden StHG, 3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 51 StHG). Eine Revision kommt somit nur dann in Frage, wenn bereits ein Entscheid vorliegt, mit Bezug auf welchen sich nachträglich die Frage stellt, ob aus bestimmten Gründen eine Neubeurteilung vorzunehmen ist.