2.2 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Revision sind in Art. 189 Abs. 1 StG geregelt. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtskräftiger Entscheid unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden. Die Revision ist nicht nur ein ausserordentliches, sondern auch ein subsidiäres Rechtsmittel.