1.2 Angefochten ist im vorliegenden Verfahren ein Entscheid der Vorinstanz im Zusammenhang mit Staats- und Gemeindesteuern. Nachdem das in diesem Fall anwendbare einschlägige kantonale Recht (namentlich das Steuergesetz [StG, bGS 621.11] sowie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]) keine gegenteilige Regelung vorsieht, ist das Obergericht als Beschwerdeinstanz nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern es gilt die Offizialmaxime (vgl. auch ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, N 39 zu § 24).