E. Am 21. August 2017 erliess die Vorinstanz hierauf einen „Revisionsentscheid“ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012, gemäss welchem die Vorinstanz gestützt auf die gesetzlich vorgesehen Revisionsbestimmungen im kantonalen Steuergesetz zum Schluss gelangte, das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer sei abzuweisen (VI-act. 12).