Seite 2 Einsprache bis am 24. Februar 2014 mit der in Aussicht gestellten Begründung und detaillierten Beweismitteln zu ergänzen (VI-act. 5). Hierauf liess der Vertreter der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 20. Februar 2014 diverse Unterlagen zukommen (VIact. 6). Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 wies der zuständige Steuerkommissär die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen aus verschiedenen Gründen „nicht dienlich“ seien.