Am 23. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführer von der kantonalen Steuerverwaltung AR (nachfolgend: Vorinstanz) für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen im Betrag von Fr. 58‘500.-- zum Satz von Fr. 114‘300.-- und mit einem steuerbaren Vermögen im Betrag von Fr. 12‘000.-- zum Satz von Fr. 664‘000.-- veranlagt (VI-act. 1 und 2). Anstelle des von den Beschwerdeführern in der Steuerveranlagung deklarierten Liegenschaftsunterhaltsabzugs im Betrag von Fr. 80‘000.-- wurde in der Steuerveranlagung lediglich ein deutlich tieferer Liegenschaftsunterhaltsabzug