a) der Beschwerdeführer: - Beiliegende Verfügung ist aufzuheben und der Unterhaltsanteil TI 2012 neu zu bestimmen respektive gemäss der Veranlagung des Hauptsteuerdomizils anzupassen, wie 2013 - Das Schlechterstellungsverbot gem. BV Art. 127 Abs. 3 und deren Regeln sind einzuhalten. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt