2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.--, werden unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- zu 10/11 oder zu Fr. 3'182.-- (bei Begründungsverzicht Fr. 1'591.--) der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 255.25 zugesprochen.