In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.-- angemessen. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin zu 10/11, also zu Fr. 3‘182.-- (gerundet) auferlegt. Davon abzuziehen ist der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.--. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton folglich noch Fr. 1‘682.-- zu erstatten. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG). 2.5.3. Parteientschädigung